Über Uns

Engagement für Sicherheit und Gemeinschaft

FFW Hausmehring

Die FFW Hausmehring wurde im Gründungsjahr 1876 gegründet und setzt sich für den Schutz der Bürger ein.
Wir bieten hervorragende Ausbildung, Techniken und eine engagierte Gemeinschaft von Freiwilligen, die sich im Notfall um die Sicherheit kümmern.
Erfahren Sie mehr über unsere Mission, Werte und wie Sie auch Teil davon werden können!

Die Vorstände

Anton Hofer

1. Vorstand

Anton Wastl

2. Vorstand

Die Kommandanten

Martin Hofer

1. Kommandant

Herbert 
Kiefinger

2. Kommandant

Schriftführer und Kassier

Andreas Huber

Schriftführer

Josef Rieder

Kassenwart

Schließen Sie sich uns an

Wir suchen engagierte Bürger, die sich für die Sicherheit der Gemeinschaft interessieren.
Treten Sie der FFW Hausmehring bei und tragen Sie zur Sicherheit bei!

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Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Hausmehring

§ 1 Name, Sitz , Rechtsform

1.) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Hausmehring.
2.) Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Der Verein ist nicht in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Erding eingetragen.
3.) Sitz des Vereins ( Gerätehaus der FFW ): Stiftlring 31 , 84405 Dorfen / Lkr. Erding

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Hausmehring hat die Aufgabe 
    a. Das Feuerwehrwesen der Stadt Dorfen zu fördern,
    b. Für den Brandschutzgedanken zu werben,
    c. Interessierte Einwohner für die Freiwillig Feuerwehr zu gewinnen,
    d. Die Jugendfeuerwehr zu fördern,
    e. Die Förderung und Pflege der Kameradschaft
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus der Vereinskasse, außer bei Ehrungen
    und Sonderveranstaltungen des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Politische und religiöse Beteiligungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:
1.) den Mitgliedern der Einsatzabteilung ( aktive Mitglieder )
2.) den fördernden Mitgliedern ( passive Mitgliedern )
3.) den Ehrenmitgliedern
4.) den Mitgliedern einer besonderen Abteilung
5.) der Jugendfeuerwehr ( wenn vorhanden )
6.) der Kindergruppe ( wenn vorhanden )

§ 4 Erwerb der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft ist mittels Beitrittserklärung schriftlich beim Vorstand oder des
    Kommandanten zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das
    Vorstandsgremium.
  2. Tritt ein Mitglied aus einer anderen Feuerwehr über, so wird diese Mitgliedschaft
    angerechnet
  3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der
    Einsatzabteilung angehört und in die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf
    Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
    besondere Dienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des
    Vorstandes oder des Kommandanten in der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss
  2. Der Austritt muss 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres durch eine schriftliche Erklärung
    erfolgen.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Vorstandsgremium. Gegen die
    Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis deren Entscheidung ruht die
    Mitgliedschaft. Der Ausschluss kann vorgenommen werden durch
    a.) Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins und Nichtbeachtung der
    Vereinsbeschlüsse und der Vereinssatzung
    b.) Nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung.
    c.) Bei Beitragsrückständen von 1 Jahr und darüber.
    d.) Nachdem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
    aberkannt werden.
  5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu
    begründen.
  6. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des
    Mitglieds gegen den Verein und die Sterbekasse der Freiwilligen Feuerwehren

§ 6 Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
    a.) Durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
    festzusetzen ist.
    b.) Die Beiträge werden durch den Kassier durch Lastschrift eigezogen.
    c.) Durch freiwillige Zuwendungen,
    d.) Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a.) Mitgliederversammlung
b.) Vereinsvorstand
c.) Kommandanten

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
    oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung
    zur Mitgliederversammlung muss 10 Tage vorher schriftlich mit Angabe der
    Tagesordnung erfolgen.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
    Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer zweiwöchigen
    Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen
    die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
  5. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies
    erfordert.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von
    seinem Stellvertreter geleitet.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a.) Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge
b.) Die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 6 Jahren
c.) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d.) Die Entlastung des Vorstandes, des Kassiers und die Vorstandsmitglieder
e.) Wahl vom 2 Kassenprüfern und einer Ersatzperson
f.) Beschlussfassung über die Satzungsänderung
g.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h.) Wahl der Ehrenmitglieder

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr,
    wählbar ab dem 18. Lebensjahr
  2. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig,
    Ausnahme § 15 ( Auflösung des Vereins )
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung
    Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag
    mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann
    mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer
    die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer
    und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben

§ 11 Vereinsvorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a.) Dem 1. Vorstand
    b.) Dem stellv. Vorstand
    c.) Dem Kassier
    d.) Dem Schriftführer
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    a. Dem Gerätewart
    b. Einer Vertreterin der Frauengruppe
    c. Einem Vertreter der Jugendfeuerwehr ( wenn Vorhanden )
    d. Und Beisitzer
  3. Der Kommandant und sein Stellvertreter sind Kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende können auch Kommandanten bzw.
    stellvertretender Kommandanten sein.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
    abgelehnt

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
    Mitgliederversammlung ehrenamtlich
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26BGB vertritt den Verein gerichtlich und
    außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich
    vertretungsberechtigt.
  3. Der gewählte Vorstand nimmt diese Aufgabe 6 Jahre, oder bis zur Wahl eines neuen
    Vorstandes, wahr

§ 13 Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  3. Zahlungen bedürfen der gemeinsamen Unterschrift des Kassiers und des Vorsitzenden,
    seines Stellvertreters, sowie des Kommandanten und dessen Stellvertreter
  4. Ausgaben über 400,- Euro müssen vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen
    werden.
  5. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  6. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  7. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung
    Bericht.

§ 14 Jugendfeuerwehr

§ 15 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
    mindestens vier Fünftel ( 80 % ) vertreten sind und mit drei Viertel (75 % ) der abgegebenen
    Stimmen die Auflösung beschließen.
    ( 60 Mitglieder →80% = 48 Mitgl. Anwesend sein→ 75% ist 36 Mitglieder mit ja-Stimmen )
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine
    neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zu Auflösung ohne
    Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel
    der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung
    besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
    das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stadt Dorfen, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Ortsteils Hausmehring zu verwenden hat

§ 16 Änderungen / Inkrafttreten

  1. Änderungen der Satzung müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Sie ist in der Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Beschluss in der Generalversammlung in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Satzung außer Kraft.

Stand der Satzung: 12. Januar 2019

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